AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von:
Ernst IT Consulting
Bergstraße 26
45770 Marl
-nachfolgend Ernst IT Consulting-
1. Allgemeines
1.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. Diese AGB finden Anwendung auf Aufträge, bei denen der Kunde IT-Dienstleistungen von Ernst IT Consulting in Anspruch nimmt. Unter IT-Dienstleistungen fallen Leistungen jeglicher Art, die den Einsatz von Informationstechnologie in irgendeiner Form beinhalten. Ernst IT Consulting bietet in diesem Kontext insbesondere folgende Leistungen an:
• Verkauf von Hardware
• Verkauf und Vermietung von Cloud Infrastruktur
• Fernwartung
• Anbieten von Clouddiensten
• Beratungs- und Betreuungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie
• Webseitenhosting (eigenen gemieteter Server)
• Telefonie-Verwaltung und Dienstleistungen
• Verkauf und Betreuung von Microsoft-365-Produkten
• Sicherung von Daten bei Kundenwebseiten/-Microsoft-365-Dienste
1.2 Ernst IT Consulting schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.3 Ernst IT Consulting ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Ernst IT Consulting bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Ernst IT Consulting ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Ernst IT Consulting – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
2.2 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der dazugehörigen Materialien zur Erbringung der IT-Dienstleistungen selbst verantwortlich und stellt diese Ernst IT Consulting rechtzeitig zur Verfügung.
2.3 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Ernst IT Consulting zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
2.4 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Ernst IT Consulting gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
2.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann Ernst IT Consulting dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B.: für Nachrüstung bei Bereitstellung der Cloud-Infrastruktur) in Rechnung stellen.
3. Geltungsbereich und allgemeine Hinweise zum Verkauf von Hardware
3.1 Der folgende Teil gilt für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Hardware“), ohne Rücksicht darauf, ob Ernst IT Consulting die Hardware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Ernst IT Consulting in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich oder in Textform abzugeben (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).
4. Lieferungsbedingungen, Gefahrübergang und Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Ernst IT Consulting berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Hardware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Ernst IT Consulting aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Ernst IT Consulting berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Ernst IT Consulting eine pauschale Entschädigung in Höhe von 4,95 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Hardware.
4.4 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Ernst IT Consulting bei Annahme der Bestellung angegeben.
4.5 Sofern Ernst IT Consulting verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Ernst IT Consulting nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Ernst IT Consulting den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Ernst IT Consulting berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Der Eintritt des Lieferverzugs der Ernst IT Consulting bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der Ernst IT Consulting bis alle Forderungen erfüllt sind, die der Ernst IT Consulting gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Ernst IT Consulting das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Ernst IT Consulting eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern Ernst IT Consulting die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Ernst IT Consulting die Vorbehaltsware pfändet. Von Ernst IT Consulting zurückgenommene Vorbehaltsware darf von Ernst IT Consulting verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde der Ernst IT Consulting schuldet, nachdem Ernst IT Consulting einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
5.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde der Ernst IT Consulting bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Ernst IT Consulting nimmt diese Abtretung an.
5.4 Der Kunde darf diese an Ernst IT Consulting abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Ernst IT Consulting einziehen, solange Ernst IT Consulting diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Ernst IT Consulting diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Ernst IT Consulting die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5.5 Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Ernst IT Consulting vom Kunden verlangen, dass dieser der Ernst IT Consulting die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Ernst IT Consulting alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Ernst IT Consulting zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
5.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für die Ernst IT Consulting vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die Ernst IT Consulting nicht gehören, so erwirbt Ernst IT Consulting Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Ernst IT Consulting nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Ernst IT Consulting Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Ernst IT Consulting bereits jetzt einig, dass der Kunde der Ernst IT Consulting anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Ernst IT Consulting nimmt diese Übertragung an.
5.8 Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für Ernst IT Consulting verwahren.
5.9 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Ernst IT Consulting hinweisen und muss Ernst IT Consulting unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Ernst IT Consulting ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Ernst IT Consulting in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
5.10 Wenn der Kunde dies verlangt, ist Ernst IT Consulting verpflichtet, die der Ernst IT Consulting zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Ernst IT Consulting darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
6. Allgemeine Hinweise zum Verkauf von Software
6.1 Ernst IT Consulting bietet u. a. Software zum Verkauf an. Gegenstand des Vertrages ist die dauerhafte Überlassung der vereinbarten Software (nachfolgend: Software) einschließlich einer Dokumentation. Die Software der Ernst IT Consulting ist allein für die Verwendung durch den Kunden vorgesehen.
6.2 Der Kunde erhält die – je nach Vereinbarung – folgende Leistungen:
• Die Software im Wege des Downloads von einem Server der Ernst IT Consulting oder einem Drittserver
• Die Software im Rahmen einer Fernwartung durch Ernst IT Consulting (nur wenn ausdrücklich vereinbart)
• die Software auf einem Datenträger (nur wenn ausdrücklich vereinbart)
• eine Installationsanleitung
• eine Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
6.3 Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden, sofern eine Installation durch Ernst IT Consulting nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.4 Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
7. Besondere Verkaufsbestimmungen von Software
7.1 Funktionalität und technische Einsatzbedingungen der Software richten sich in erster Linie nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation. Die Funktionalität der Software setzt voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung abläuft.
7.2 Bei Software von Ernst IT Consulting stellt Ernst IT Consulting dem Kunden die originale Anwenderdokumentation des Herstellers zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung, zusätzliche Dokumentation zu liefern. Wenn der Kunde eine umfassendere schriftliche Dokumentation wünscht, kann er der Ernst IT Consulting diesen Wunsch vor Vertragsabschluss mitteilen. In diesem Fall werden wir ihm ein Angebot für eine solche erweiterte Dokumentation unterbreiten.
7.3 Die Software kann zur Überprüfung der Berechtigung der Nutzung Daten an die Ernst IT Consulting übertragen. Fehlt eine Berechtigung zur Nutzung, gibt die Software einen entsprechenden Hinweis aus.
7.4 Während der Testläufe und der Installation ist der Kunde dafür verantwortlich, dass qualifizierte und geschulte Mitarbeiter anwesend sind und gegebenenfalls andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Computeranlage aussetzen. Vor jeder Installation muss der Kunde sicherstellen, dass alle seine Daten gesichert sind.
8. Nutzungsrechte
8.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 4 bleibt unberührt.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
8.3 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Ernst IT Consulting dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der Ernst IT Consulting wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß der vorliegenden Ziffer vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
8.5 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Ernst IT Consulting die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
8.6 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
9. Gewährleistung
9.1 Ernst IT Consulting leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ernst IT Consulting berechtigt zu sein.
9.2 Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen der Ernst IT Consulting unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
9.3 Ernst IT Consulting ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Ernst IT Consulting dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
9.4 Ernst IT Consulting ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Ernst IT Consulting genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
9.5 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
9.6 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.
9.7 Die Regelungen dieses Abschnittes gehen den Reglungen unter dem Abschnitt „Mängelgewährleistung“ unter sonstigen Bestimmungen vor.
9.8 Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.
10. Allgemeine Hinweise zum Verkauf & Vermietung von Cloud-Infrastruktur
10.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden Cloud-Infrastruktur zum Verkauf oder zur Vermietung an. Gegenstand des Vertrages ist die dauerhafte oder befristete Überlassung der Cloud Infrastruktur einschließlich einer Dokumentation, die die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten beinhaltet. Der Begriff „Cloud-Infrastruktur“ bezeichnet dabei eine technologische Umgebung, die eine breite Palette von Ressourcen und Diensten in der Cloud bietet, welche von Unternehmen und Organisationen genutzt werden können, um ihre IT-Anforderungen zu erfüllen. Eine Cloud-Infrastruktur besteht aus verschiedensten technischen Komponenten (z.B. Hardware, Software, Netzwerkgeräte, Datenspeicher, Abstraktionsschicht).
10.2 Die Cloud-Infrastruktur der Ernst IT Consulting ist allein für die Verwendung durch den Kunden vorgesehen.
10.3 Der Kunde erhält insbesondere folgende Leistungskomponenten:
• Die Software auf einem Datenträger sofern nicht vereinbart ist, dass der Kunde die Software im Wege des Downloads von einem Server der Ernst IT Consulting bezieht sowie eine Dokumentation
• Die Hardware samt der vereinbarten Hardwarekomponenten die auch als Back-End-Plattform bezeichnet wird und sich über ein Bereitstellungsnetzwerk mit der Softwareanwendung verbindet.
10.4 Die Installation bzw. Bereitstellung der Cloud-Infrastruktur erfolgt durch den Kunden. Eine Schulung zur Nutzung der Cloud-Infrastruktur kann von dem Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
10.5 Beim Verkauf von Hardware-Komponenten für die Cloud-Infrastruktur gelten die Vorschriften „Verkauf von Hardware“ entsprechend. Beim Verkauf von Softwarekomponenten für die Cloud-Infrastruktur gelten die Vorschriften „Verkauf von Software“ entsprechend.
10.6 Bei der Vermietung von Hardware-Komponenten für die Cloudinfrastruktur gelten die Vorschriften „Vermietung von Hardware“ entsprechend. Bei der Vermietung von Softwarekomponenten gelten die Vorschriften „Vermietung von Software“ entsprechend.
11. Fernwartung
11.1 Ernst IT Consulting führt im Auftrag des Kunden Fernwartungseinsätze auf den Systemen des Kunden durch (nachfolgend „Fernwartung“).
11.2 Inhalt der Fernwartung ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Hilfestellung bei der Installation oder beim Update von Anwendungssoftware; der Unterstützung bei Problemen in Anwendungen; Analyse und Behebung von Fehlersituationen; Suche nach möglichen technischen Fehlerursachen. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, Datensicherung, Virenschutz u.ä. können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
11.3 Die Fernwartung erfolgt innerhalb der Arbeitszeiten von Ernst IT Consulting und nach Absprache mit dem Kunden über den genauen zeitlichen Ablauf.
11.4 Im Rahmen der Fernwartung kann Ernst IT Consulting bis zu einem Vollzugriff seines Computersystems des Kunden erhalten. Der Kunde ist für die gewünschte Konfiguration von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere der gewünschten Zugriffskontrolle, Abbau von Verbindungen, sicherer Datenübertragung, vorbehaltlich abweichender individualer Absprachen selbst verantwortlich.
11.5 Vor Beginn der eigentlichen Fernwartung absolviert Ernst IT Consulting eine Anmeldeprozedur mit Authentifizierung. Der Fernzugriff beginnt, wenn der Kunde den Zugang auf das System ermöglicht. Der Kunde soll bei Bedarf die Fernwartung unterbrechen können bzw. die ablaufenden Vorgänge und Änderungen kontrollieren können. Zu diesem Zweck ist der Ablauf der Wartungsarbeiten und der Arbeiten zur Beseitigung von Störungen so zu gestalten, dass die ablaufenden Prozesse auf dem System auch vom Kunden mitverfolgt werden können. Abweichende Vereinbarungen können die Parteien treffen – insbesondere auch unbeaufsichtigte Wartung durch den Kunden.
11.6 Ernst IT Consulting verpflichtet sich, personenbezogene Daten, die bei der Wartungsmaßnahme gespeichert wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten für die Wartungsmaßnahme nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen ist die Protokollierung der Wartungsmaßnahme selbst. Ernst IT Consulting behandelt alle, durch die Fernwartung bekannt gewordenen betrieblichen Abläufe, sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Passwörter und Informationen des Kunden streng vertraulich und verwendet oder nutzt diese weder für sich selbst noch für Dritte.
11.7 Die zur Fernwartung eingesetzte Software bzw. Techniken bestimmt grundsätzlich der Kunde. Ernst IT Consulting kann aber Software empfehlen. Es gelten ggf. zusätzlich die Softwarebestimmungen des Softwareanbieters.
11.8 Ernst IT Consulting haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Ernst IT Consulting liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
12. Beratungs- und Betreuungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie
12.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden allgemeine Beratungsleistungen in verschiedenen Bereichen der Informationstechnologie an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Ernst IT Consulting ausschließlich eine Beratung nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage bzw. dem Stand der Technik. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis ist wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich zugesichert wurde. Auch die Beratung auf Grundlage oder unter Berücksichtigungen spezifischer Normen (z.B. DIN-Normen oder berufsrechtlicher Regelungen) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Anbieten von Clouddiensten
13.1 Ernst IT Consulting bietet ihren Kunden die Sicherung von Daten an. Sofern der Speicherplatz begrenzt ist, wird dies dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt.
13.2 Ernst IT Consulting trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten jederzeit über das vertraglich vereinbarte Medium (z.B. über das Internet) abrufbar sind. Ernst IT Consulting ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs zu treffen. revisionssichere Speichermethode für die erfassten Mandantendaten zur Verfügung. stellt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine revisionssichere Speichermethode für die erfassten Mandantendaten zur Verfügung.
13.3 Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. Ernst IT Consulting stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu
14. Sicherung von Daten
Der Kunde ist grundsätzlich für die ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung selbst verantwortlich. Ernst IT Consulting kann dem Kunden die Sicherung von Daten anbieten. Umfang und Art der Sicherung werden individualvertraglich geregelt. Sofern der Speicherplatz von Backups begrenzt ist, wird dies dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt. Eine revisionssichere Speichermethode für gesicherte Daten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurden. Recoveryleistungen von Ernst IT Consulting sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
15. Verkauf und Betreuung von Microsoft 365 Produkten
15.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden die Möglichkeit, Microsoft 365 Office-Produkte gemäß den geltenden Lizenzbedingungen von Microsoft zu erwerben. Der Verkauf erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kunde sämtliche erforderlichen Lizenzgebühren und Gebühren gemäß den aktuellen Preis- und Zahlungsbedingungen der Ernst IT Consulting entrichtet.
15.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Microsoft 365 Office-Produkte ausschließlich gemäß den geltenden Lizenzbedingungen zu nutzen und sicherzustellen, dass die Nutzung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgt. Der Kunde erkennt an, dass er für die Verwaltung der Benutzerkonten und Zugriffsberechtigungen verantwortlich ist.
15.3 Ernst IT Consulting behält sich das Recht vor, die Lizenzvereinbarungen und Nutzungsrechte für Microsoft 365 Office-Produkte nach Hinweis durch Microsoft zu aktualisieren und den Kunden darüber zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, solche Aktualisierungen zu akzeptieren und umzusetzen.
15.4 Ernst IT Consulting übernimmt keine Verantwortung für Schäden oder Verluste, die durch die unsachgemäße Nutzung der Microsoft 365 Office-Produkte durch den Kunden entstehen. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung und den Schutz seiner Daten und Systeme in Verbindung mit der Nutzung der Produkte. Die Regelungen unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
16. Webseitenhosting
16.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden auch Hostingleistungen an. Ernst IT Consulting kann zur Erfüllung ihrer Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die ggf. eingesetzten Drittunternehmen wird Ernst IT Consulting den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
16.2 Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Ernst IT Consulting im Falle einer Beauftragung von Webhosting die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
16.3 Die Verfügbarkeit der von Ernst IT Consulting zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von Ernst IT Consulting nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs von Ernst IT Consulting etc.).
16.4 Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
16.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Ernst IT Consulting zur Verfügung gestellt wurden – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, Ernst IT Consulting hat diesen zu vertreten.
16.6 Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er Ernst IT Consulting oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
16.7 Auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die beleidigend, extremistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend, volksverhetzend, rechtsextremistisch, diskriminierend, verfassungsfeindlich, jugendgefährdend oder pornografisch sind, die gegen die Rechte Dritter (z.B. Marken- und Urheberrecht) oder sonstiges geltendes Recht oder die guten Sitten (insbesondere Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht) verstoßen oder Schadcode bzw. Schadsoftware enthalten. Sofern Ernst IT Consulting Kenntnis darüber erlangt, dass im Rahmen des Hostings unzulässige Inhalte im Sinne dieses Absatzes auf dem bereitgestellten Speicherplatz hinterlegt sein könnten, wird er wie folgt vorgehen:
• Ernst IT Consulting wird die betreffenden Inhalte unverzüglich kursorisch prüfen. Sollte die kursorische Prüfung ergeben, dass ein unzulässiger Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, kann Ernst IT Consulting diesen nach eigenem Ermessen vorläufig sperren oder andere, der Gefährdungslage angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung des Inhalts treffen. Ernst IT Consulting wird den Kunden zur Stellungnahme auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen.
• Sobald die Stellungnahme des Kunden vorliegt oder wenn der Kunde innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wird Ernst IT Consulting eine endgültige Entscheidung darüber treffen, wie mit dem betroffenen Inhalt umzugehen ist. Hierbei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Verwarnung; unbefristete Sperrung oder endgültige Löschung des Inhalts; vorübergehende Sperrung des Kunden (alternativ kann auch eine teilweise Sperrung erfolgen); ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertrags; Strafanzeige oder Anzeige beim Ordnungsamt (sofern eine Straftat im Raum steht, die eine Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit einer Person darstellen kann, ist Ernst IT Consulting gesetzlich verpflichtet, diese zu melden). Ernst IT Consulting wird die jeweilige Maßnahme erst nach einer gründlichen und objektiven Abwägung vornehmen und hierbei insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anzahl der Gesamtverstöße, potenzielle Auswirkungen auf die von Ernst IT Consulting bereitgestellten Dienste, dessen Kunden und sonstige Dritte, das Gesamtverhalten (z.B. Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Verstoßes), das Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die Motive des Verstoßes (soweit erkennbar) und die Einlassung des Kunden (sofern vorhanden) berücksichtigen.
• Ernst IT Consulting wird den Kunden über die Bewertung, deren Ergebnis und die beschlossenen Maßnahmen informieren, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
• Ernst IT Consulting wird die gespeicherten Inhalte nicht proaktiv prüfen und – vorbehaltlich abweichender Angaben – auch keine automatisierten Prüfungen der abgelegten Inhalte vornehmen. Er wird jedoch tätig, sobald er selbst derartige Inhalte erkennt oder von Dritten über solche Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Sofern der Kunde Kenntnis von derartigen Inhalten erlangt, kann er sich selbstverständlich jederzeit an Ernst IT Consulting wenden; hierzu kann er die Kontaktdaten im Impressum verwenden.
17. E-Mail-Archivierung
17.1 Ernst IT Consulting bietet dem Kunden E-Mail-Einrichtungs-, Verwaltungs- und /oder Archivierungsleistungen an. Ernst IT Consulting übernimmt dabei für den Kunden die langfristige Speicherung von E-Mails in einem gesonderten Archiv. Ernst IT Consulting ist berechtigt, hierbei auf externe Dienstleister (Subunternehmer) zurückzugreifen. Der spezifische Leistungsumfang (Anzahl der Postfächer, Größe und Konfigurierbarkeit des E-Mail-Archivs etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
17.2 Ernst IT Consulting prüft nicht, ob der Kunde gesetzlichen Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten nach Abgabenordnung oder Umsatzsteuergesetz unterliegt. Eine revisionssichere E-Mail-Archivierung oder die Einhaltung der GoBD ist ausschließlich dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
17.3 Nach Ende der Vertragslaufzeit kann der Kunde das für ihn eingerichtete E-Mai-Archiv nicht mehr abrufen. Ernst IT Consulting löscht die archivierten E-Mails vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen 3 Monate nach dem Ende der Vertragslaufzeit. Über den konkreten Löschtermin wird der Kunde bei Vertragsbeendigung und spätestens 2 Wochen vor der endgültigen Löschung informiert; diese Information enthält auch eine Aufforderung zur anderweitigen Sicherungsmöglichkeit der Daten. Es obliegt dem Kunden die Daten vor deren endgültiger Löschung anderweitig zu sichern oder Ernst IT Consulting rechtszeitig, um eine entsprechende Sicherung zu ersuchen; sofern die Sicherung durch Ernst IT Consulting durchgeführt wird, fallen hierfür Zusatzkosten an.
18. Preise und Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen von Ernst IT Consulting ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
19. Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Ernst IT Consulting verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Ernst IT Consulting den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Ernst IT Consulting dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
20. Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Ernst IT Consulting. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Ernst IT Consulting resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
21. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
22.1 Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt Ernst IT Consulting dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags– an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
22.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Ernst IT Consulting ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Ernst IT Consulting dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
23. Vertraulichkeit
Ernst IT Consulting wird alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge streng vertraulich behandeln. Ernst IT Consulting verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, etc.), der Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
24. Haftung/Freistellung
24.1 Ernst IT Consulting haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Ernst IT Consulting fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Ernst IT Consulting nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Ernst IT Consulting ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Ernst IT Consulting für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
24.2 Der Kunde stellt Ernst IT Consulting von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Ernst IT Consulting aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
25. Schlussbestimmungen
25.1 Die zwischen Ernst IT Consulting und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Ernst IT Consulting als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
25.3 Ernst IT Consulting ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Ernst IT Consulting ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
Stand: Dezember 2024