Datenschutz & Compliance

NIS2 im Mittelstand: Was jetzt für Ihr Unternehmen gilt

Seit Dezember 2025 gilt in Deutschland das NIS2-Umsetzungsgesetz – ohne Übergangsfrist. Tausende mittelständische Betriebe haben damit erstmals gesetzliche Pflichten zur IT-Sicherheit. Wir zeigen, wie Sie prüfen, ob Sie betroffen sind, was das Gesetz verlangt und wo Sie sinnvoll anfangen.

8 Min. Lesezeit Stand September 2026 Ernst IT Consulting

Lange galt Cybersicherheitsrecht als Thema für Stromversorger, Krankenhäuser und Konzerne. Mit NIS2 hat sich das grundlegend geändert: Die EU-Richtlinie wurde über das NIS2-Umsetzungsgesetz ins BSI-Gesetz übernommen und erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen um ein Vielfaches. Betroffen sind jetzt auch der Maschinenbauer mit 60 Mitarbeitenden, der Lebensmittelhersteller oder der Logistiker aus dem Ruhrgebiet.

Das Problem: Viele Geschäftsführungen wissen bis heute nicht sicher, ob ihr Unternehmen dazugehört. Weniger als die Hälfte der betroffenen Einrichtungen hatte sich zum gesetzlichen Stichtag beim BSI registriert.

06.12.2025
Inkrafttreten – ohne Übergangsfrist
29.500
betroffene Unternehmen in 18 Sektoren
31.07.2026
Nachfrist zur BSI-Registrierung abgelaufen

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Ob NIS2 für Sie gilt, entscheiden zwei Fragen: In welcher Branche sind Sie tätig, und wie groß ist Ihr Unternehmen? Das Gesetz nennt 18 Sektoren, darunter:

  • Energie
  • Transport & Logistik
  • Gesundheit
  • Wasser & Abwasser
  • Digitale Infrastruktur
  • IT-Dienstleistungen (B2B)
  • Post & Kurier
  • Abfallwirtschaft
  • Chemie
  • Lebensmittel
  • Maschinenbau & Fahrzeuge
  • Elektronik & Medizinprodukte
  • Forschung

Liegt Ihre Haupttätigkeit in einem dieser Bereiche, entscheidet die Größe über die Einstufung:

Wichtige Einrichtung

  • Beschäftigteab 50
  • oder Jahresumsatzüber 10 Mio. €
  • und Bilanzsummeüber 10 Mio. €

Besonders wichtige Einrichtung

  • Beschäftigteab 250
  • oder Jahresumsatzüber 50 Mio. €
  • und Bilanzsummeüber 43 Mio. €

Für einige Bereiche, etwa bestimmte Anbieter digitaler Infrastruktur, gilt die Pflicht unabhängig von der Unternehmensgröße. Das BSI stellt eine kostenlose Online-Betroffenheitsprüfung bereit, mit der Sie eine erste Einschätzung erhalten.

Auch ohne direkte Pflicht betroffen

NIS2 verlangt von betroffenen Unternehmen, die Sicherheit ihrer Lieferkette zu steuern. In der Praxis fragen große Kunden deshalb bei Zulieferern und Dienstleistern nach – mit Fragebögen, Vertragsklauseln und Nachweispflichten. Wer als kleiner Betrieb keine dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen vorweisen kann, riskiert Aufträge.

Was das Gesetz verlangt: zehn Mindestmaßnahmen

§ 30 BSIG legt fest, welche Risikomanagementmaßnahmen betroffene Unternehmen umsetzen müssen. Neu ist daran weniger die Technik als die Pflicht, alles nachvollziehbar zu dokumentieren:

  • Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte
  • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
  • Backup, Notfallplanung und Krisenmanagement
  • Sicherheit der Lieferkette und Dienstleister
  • Sichere Beschaffung, Wartung und Schwachstellen-Management
  • Wirksamkeitsprüfung der eigenen Maßnahmen
  • Schulungen und grundlegende Cyberhygiene
  • Verschlüsselung nach dem Stand der Technik
  • Zugriffskontrolle, Personalsicherheit, Geräteverwaltung
  • Mehr-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation

Die gute Nachricht: Wer seine IT bereits professionell betreuen lässt, erfüllt viele dieser Punkte in Teilen schon. Meist fehlt vor allem der schriftliche Nachweis.

Wenn es passiert: die Meldefristen

Erhebliche Sicherheitsvorfälle müssen gestuft an das BSI gemeldet werden. Die Uhr läuft ab dem Moment, in dem Sie vom Vorfall Kenntnis erlangen – auch am Wochenende.

  1. 24 h

    Frühwarnung

    Erste Meldung: Was ist passiert, gibt es Hinweise auf einen Angriff?

  2. 72 h

    Vorfallmeldung

    Erste Bewertung von Schwere und Auswirkungen.

  3. 1 Monat

    Abschlussbericht

    Ausführliche Beschreibung, Ursache und ergriffene Gegenmaßnahmen.

24 Stunden sind knapp, wenn erst geklärt werden muss, wer überhaupt zuständig ist. Ein Meldeprozess mit festen Verantwortlichen und Vertretungen gehört deshalb zu den ersten Dingen, die Sie festlegen sollten.

Chefsache: Die Geschäftsführung haftet

NIS2 lässt sich nicht an die IT delegieren. Nach § 38 BSIG muss die Geschäftsleitung die Sicherheitsmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Bei Pflichtverletzungen kann sie persönlich haften. Hinzu kommen Bußgelder:

Wichtige Einrichtungen

bis 7 Mio. € oder 1,4 %

des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Besonders wichtige Einrichtungen

bis 10 Mio. € oder 2 %

des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Häufiger Irrtum

„Die Registrierungsfrist ist vorbei, jetzt ist es ohnehin zu spät.“ Das Gegenteil stimmt. Wer betroffen ist und sich noch nicht registriert hat, verstößt bereits gegen geltendes Recht – jeder weitere Monat verschlechtert die Lage. Eine nachträgliche Registrierung ist möglich und sollte umgehend erfolgen.

Ihr Fahrplan in fünf Schritten

01

Betroffenheit klären

Sektor und Größe prüfen, das Ergebnis schriftlich festhalten. Auch ein „nicht betroffen“ sollte begründet dokumentiert sein.

02

Beim BSI registrieren

Betroffene Unternehmen melden sich über das Portal des BSI an. Wenn das noch fehlt, hat es oberste Priorität.

03

Bestand aufnehmen

Welche Systeme, Konten, Cloud-Dienste und Dienstleister gibt es? Ohne diese Übersicht ist keine Risikoanalyse möglich.

04

Lücken schließen

Die zehn Mindestmaßnahmen nach Risiko priorisieren: Backup, MFA und Updates zuerst, Konzepte und Richtlinien parallel.

05

Dokumentieren und wiederholen

Maßnahmen, Schulungen und Meldeprozess festhalten und regelmäßig überprüfen. NIS2 ist kein Projekt, sondern ein Dauerzustand.

Wie wir Sie dabei unterstützen

Als IT-Systemhaus aus Marl begleiten wir mittelständische Unternehmen im Ruhrgebiet durch die technische Seite von NIS2. Wir nehmen Ihre IT strukturiert auf, bewerten sie entlang der zehn Mindestmaßnahmen und liefern Ihnen eine verständliche Prioritätenliste. Anschließend setzen wir die Punkte um – von Backup und Firewall über Mehr-Faktor-Authentifizierung bis zur laufenden Überwachung im Rahmen unserer Managed Services. So entsteht nebenbei genau die Dokumentation, die Sie gegenüber BSI, Kunden und Versicherern brauchen.

Häufige Fragen

NIS2 – kurz erklärt

01Gilt NIS2 auch für kleine Unternehmen?
Direkt in der Regel erst ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme in einem der 18 Sektoren. Indirekt sind aber auch kleinere Betriebe betroffen, wenn ihre Kunden unter NIS2 fallen und Sicherheitsnachweise von Zulieferern verlangen.
02Was passiert, wenn wir die Registrierung verpasst haben?
Die gesetzliche Frist endete am 6. März 2026, die Nachfrist des BSI am 31. Juli 2026. Eine verspätete Registrierung kann ein Bußgeld nach sich ziehen, ist aber weiterhin möglich und sollte sofort nachgeholt werden.
03Brauchen wir eine ISO-27001-Zertifizierung?
Nein, eine Zertifizierung schreibt NIS2 nicht vor. Die geforderten Maßnahmen ähneln aber einem Informationssicherheits-Managementsystem. Wer bereits nach ISO 27001 arbeitet, hat einen großen Teil der Anforderungen abgedeckt.
04Wer haftet bei Verstößen?
Neben Bußgeldern gegen das Unternehmen kann die Geschäftsleitung persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten zur Billigung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen verletzt. Die Verantwortung lässt sich nicht vollständig an IT-Abteilung oder Dienstleister abgeben.
05Wie hängen NIS2 und DSGVO zusammen?
Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, NIS2 die Verfügbarkeit und Sicherheit Ihrer IT insgesamt. Ein Vorfall kann Meldepflichten nach beiden Gesetzen auslösen – mit unterschiedlichen Empfängern und Fristen.

NIS2 strukturiert angehen

Wir prüfen Ihre IT entlang der gesetzlichen Mindestmaßnahmen und zeigen Ihnen, was zuerst zu tun ist. Kostenfreies Erstgespräch, unverbindlich.